Eine Frage die spätstens bei einem Auskunftsersuchen nach Art.15 DSGVO immer wieder auftaucht ist: Ist das Kopieren eines Ausweis eigentlich erlaubt?
Manche Unternehmen möchten von Ihnen einen Identitätsnachweis, wenn Sie Auskunft erhalten möchten, ob und welche Daten über Sie gespeichert sind. Dies soll vor „unnötiger“ Arbeit und vor Schutz des Datenmissbrauchs erfolgen – sprich es könnte ja jemand anfragen, der gar nicht die erwähnte Person ist.
Dazu ist folgendes zu sagen: Das Kopieren Ihres Ausweises ist grundsätzlich unzulässig!
In Deutschland beruft sich das BMI (Bundesministerium für Inneres) auf § 4 Abs. 2 PAuswG und § 1 Abs. 4 2. Hs. PassG wobei der Inhaber dieses nur für vorgeschriebene Ausweispflichten im öffentlichen Bereich und für nichtöffentliche Bereiche als Ausweis- und Legitimationspapier benutzen darf.
Eine Vervielfältigung ist nicht gestattet und es wird lediglich eine „Sicherungskopie“ für eigene Zwecke gestattet.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
Andernfalls sollte eine Vorlage und ein Vermerk zur Bestätigung in den meisten Fällen genügen. Dies gilt insbesondere für Vermieter zur Identifikation von Interessenten, beim Check-In bei Hotels und bei anderen Identifikationen die innerhalb von Sekunden durch Personen erfolgen können (z.B. Flughafen, Einlass in Discos, etc.)
Gänzlich unzulässig ist das Hinterlegen von Ausweisdokumenten als Pfand!
In Österreich ist es aktuell (29.03.2021) noch ganz geklärt und mitunter ist eine Anfrage an die österreichische Datenschutzbehörde zu stellen. Persönlich gesehen, rate ich von einer Kopie Ihres Ausweises ab!
Im Gegensatz zur Regelung des alten Datenschutzgesetz 2000 (DSG2000) sind Antragssteller nicht mehr verpflichtend ihre Identität nachweisen. Nach der DSGVO muss die betroffene Person ihre Identität nur dann nachweisen, wenn der Verantwortliche begründete Zweifel an ihrer Identität hat.
Zweifel sind jedoch kaum gegeben, wenn Sie
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